§ 1

 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.      Der Verein (im Folgenden auch der „Verein“ genannt) führt den Namen „ÖVLSB – Österreichischer Verband der Lebens- und SozialberaterInnen“.

 

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz  Österreich.

 

3.      Der Verein kann auch Niederlassungen oder Vertretungen innerhalb des österreichischen Bundesgebietes begründen; die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

4.      Als Arbeitssprache des Vereins sind die Sprachen Deutsch und Englisch zugelassen. Das in einer der beiden Sprachen Gesprochene hat einem Anwesenden, der dies mangels ausreichender Sprachkenntnis wünscht, in einer der jeweils anderen Sprachen kurz dargelegt zu werden. Schriftstücke haben in Deutsch ausgefertigt zu werden, wenn sie nicht in englischer Sprache ausschließlich Verwendung finden.

 § 2

 Vereinszweck

 

1.      Zweck des Vereins ist es,

 

1.1.   die wirtschaftlichen Bedingungen der selbständig erwerbstätigen Lebens- und SozialberaterInnen in Österreich und Vereine in der Lebens- und Sozialberatung zu fördern, so insbesondere die Beziehungen zwischen den selbständig erwerbstätigen Lebens- und SozialberaterInnen, den sie beauftragenden Rat suchenden Personen, Interessenverbänden und Vereinen sowie Behörden und dergleichen;

1.2.   selbständig erwerbstätige Lebens- und SozialberaterInnen bei der Einhaltung der in den Standes- und Ausübungsregeln gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungs- und Supervisionspflicht durch das Angebot von Fortbildungen, Gruppen- und Einzelsupervisionen zu unterstützen;

1.3.   Lebens- und SozialberaterInnen in Ausbildung unter Supervision bei ihrer Ausbildung durch das Angebot von Peergroups, Einzel- und Gruppenselbsterfahrung und Einzel- und Gruppensupervision zu unterstützen;

1.4.   gemeinschaftliche oder besondere Mitgliederinteressen zu vertreten oder als Schiedsstelle zu fungieren;

1.5.   Auskünfte über die wirtschaftlichen und praktischen Voraussetzungen der Lebens- und Sozialberatung in Österreich zu beschaffen und zu erteilen und in diesem Wirkungsbereich Unterstützung zu gewähren;

1.6.   Qualitätsstandards in der Lebens- und Sozialberatung durch geeignete Maßnahmen zu sichern;

1.7.   Serviceleistungen für Mitglieder zu organisieren

2.      Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich orientiert; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt rein gemeinnützige Ziele.

 § 3

 Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken

 

1.      Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

 

Herstellen von Kontakten zwischen Lebens- und Sozialberater:innen, Rat suchenden Personen, Vereinen, Interessenverbänden und Behörden; Veranstaltungen von Vorträgen, Tagungen, Diskussionsabenden, Sprachkursen; Versammlungen, gesellschaftliche Zusammenkünfte; Herausgabe von periodischen Vereinsmitteilungen und von Fachliteratur; Führen einer Bibliothek und Anschluss an Datenbanken mit Informationen über unterschiedliche Gegebenheiten in der Lebens- und Sozialberatung.

 

2.      Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

 

2.1.   Beiträge der Mitglieder und Beitrittsgebühren

 

2.2.   Zuschüsse, Spenden, letztwillige Zuwendungen, Förderungsbeiträge öffentlicher Stellen

 

2.3.   Erträge aus Veranstaltungen, aus Inseraten in Vereinspublikationen, fallweise durch den Ersatz von Aufwand für besondere Leistungen des Vereins, und durch sonstige Einkünfte.

3.      Die Mitglieder sind verpflichtet, pro Mitgliedsjahr einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Zahlungsmodalitäten des Mitgliedsbeitrags werden vom Vorstand festgelegt. Das Mitgliedsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Erfolgt der Eintritt unter dem Jahr, so ist der Mitgliedsbeitrag aliquot für das Eintrittsjahr zu entrichten.

 

4.      Der Verein kann (bewegliches und unbewegliches) Vermögen erwerben, verwalten, belasten und übertragen.


 § 4

 Arten der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

 

2.      Ordentliche Mitglieder sind

2.1.   jene natürliche Personen, die eine aktive oder ruhende Gewerbeberechtigung zum reglementierten Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung innehaben oder

2.2.   juristische Personen, die an der Förderung der Interessen des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung interessiert ist und der Förderung derartiger Interessen positiv gegenübersteht oder

2.3.   juristische Personen in Form von Ausbildungseinrichtungen, die die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung anbieten.

Juristische Personen werden durch eine natürliche Person vertreten, die Mitglied im ÖVLSB sein muss.

Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht, sie werden durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen.

 

3.      Außerordentliche Mitglieder sind jene natürlichen Personen, die sich bei einem zertifizierten Ausbildungsinstitut in der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberater:in befinden.

Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht, kein Stimmrecht, aber das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen und werden durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen.

 

4.      Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht für den Vorstand und kein Stimmrecht in der Generalversammlung; haben aber das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen.

 

5.      Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht für den Vorstand und kein Stimmrecht in der Generalversammlung; haben aber das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen.

 § 5

 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen werden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

 

2.      Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

3.      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstands.

 § 6

 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

2.      Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mitgeteilt werden. Es erfolgt jedoch keine Rückzahlung des eingezahlten Mitgliedsbeitrags.

3.      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen und ohne Rückzahlung des eingezahlten Mitgliedsbeitrages vorgenommen werden.

4.      Die Mitgliedschaft einer Ausbildungseinrichtung wird durch Beschluss des Vorstands beendet, wenn ihre Ausbildungsberechtigung nicht mehr aufrecht ist oder ihre Ausbildungsstandards nicht mehr jenen der offiziellen Voraussetzungen entsprechen.

 

 § 7

 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.

2.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, die außerordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

3.      Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen. Dies beinhaltet unter anderem auch die Inanspruchnahme regelmäßiger Weiterbildung und Qualitätssicherung in Form von Supervision.

 

 § 8

 Vereinsorgane

 

1.    Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 9

 Die Generalversammlung

 

1.    Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

 

2.    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Obmanns / der Obfrau oder des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag des Obmanns / der Obfrau, des Vorstands oder auf Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder oder beiden Rechnungsprüfern binnen zwei Wochen stattzufinden.

 

3.    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich (Email, Telefax) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Falls alle Mitglieder zusammen oder gemäß den Statuten vertreten sind, kann eine außerordentliche Generalversammlung auch ohne Einhaltung von Fristen abgehalten werden.

4.    Die Generalversammlung kann auch als virtuelle Versammlung, d.h. ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden, durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmenden sinngemäß, wobei allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung zu gewährleistet ist. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann ferner die Abhaltung einer hybriden Versammlung gem § 4 VirtGesG beschließen.

5.    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

 

6.    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

7.    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

 

8.    Während einer Generalversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht durch ein Mitglied, das diese Generalversammlung verlässt, an ein anderes Mitglied möglich.

 

9.    Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten nach der festgesetzten Stunde mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksticht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

10. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, wobei sich die Mehrheit auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen bezieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns / der Obfrau, bei seiner / ihrer Verhinderung die Stimme des Vizeobmanns / der Vizeobfrau. Auch Satzungsänderungen werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Lediglich Satzungsänderungen im Hinblick auf die Funktion des Vorstands sowie über Finanzfragen können nur mit Zustimmung des Vorstands vorgenommen werden.

 

11. Den Vorsitz in einer Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung die Vizeleute der alphabetischen Reihfolge nach.

 § 10

 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

 

2.    Beschlussfassung über den Voranschlag

 

3.    Wahl, Bestellung und Enthebung des Obmanns / der Obfrau, der Vizeobmännern / Vizeobfrauen, des Kassiers / der Kassierin und der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer

 

4.    Im Falle, dass ein Mitglied des Vereins, das eine juristische Person ist, von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt wird, wird diese juristische Person nicht automatisch durch ihre/n Geschäftsführer:in, sondern durch eine von ihr dem Vorstand namhaft gemachte physische Person, die nicht Vereinsmitglied sein muss, im Vorstand vertreten, wobei die juristische Person jederzeit – also auch während der Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes – das Recht hat, ihre/n Vertreter:in im Vorstand auszuwechseln bzw. eben anstelle der/s bisherigen Vertreterin/s eine andere physische Person in den Vorstand zu entsenden; hievon ist in jedem Fall dem Vorstand Mitteilung zu machen

 

5.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

 

6.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

7.    Erteilung der Entlastung des Vorstands

 

 § 11

 Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann / der Obfrau, einem Vizeobmann / einer Vizeobfrau, dem Kassier/der Kassierin und den übrigen Vorstandsmitgliedern.

 

2.    Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes – insbesondere eines solchen, das seine Tätigkeit nicht während der ganzen Periode ausübt und daher nicht auf die ganze Periode gewählt wird – das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.


 

3.    Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

4.    Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung vom Vizeobmann / von der Vizeobfrau und dem Kassier/der Kassierin gemeinsam schriftlich (auch per Email) oder mündlich einberufen.

 

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.

 

6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns / der Obfrau, falls er /sie an der Abstimmung nicht teilnimmt, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Kassiers/der Kassierin. Die Beschlussfassung im Schriftwege (Umlaufbeschluss) - auch per Email - ist zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder vom Obmann /von der Obfrau oder im Falle seiner / ihrer Verhinderung vom Vizeobmann / von der Vizeobfrau und vom Kassier/von der Kassierin zu der schriftlichen Beschlussfassung aufgefordert wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen haben.

7.    Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung der Vizeobmann / die Vizeobfrau.

8.    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

9.    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 § 12

 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Obmann / der Obfrau obliegt die Leitung des Vereins. Ihm / ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.    Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

2.    Vorbereitung der Generalversammlung;

 

3.    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

 

4.    Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

5.    Aufnahme, Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

 

6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

7.    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

8.    Führung der Geschäfte.

§ 13

B esondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1.    Der Obmann / die Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär:in. Ihm / ihr obliegt die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins. Der Obmann / die Obfrau ist berechtigt, seine / ihre allgemeine Vertretungsbefugnis an andere Vorstandsmitglieder zu übertragen, so beispielsweise Geldangelegenheiten an den Kassier/die Kassierin oder hinsichtlich besonderer Aufgaben an andere Vereinsmitglieder bzw. Rechts- und Steuerberater:innen.

 

2.    Der Vizeobmann / die Vizeobfrau kann vom Obmann / von der Obfrau bei dessen / ihrer Verhinderung mit seiner / ihrer Vertretung beauftragt werden.

 

3.    Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

 

4.    Die Außenvertretung des Vereins obliegt ausschließlich dem Obmann / der Obfrau bzw. von diesem / dieser bevollmächtigten Personen.

 § 14

 Rechnungsprüfer

 

1.    Je zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

2.    Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

3.    Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3., 8. und 9. sinngemäß.

 § 15

 Das Schiedsgericht

 

1.    In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 

2.    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von drei Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

3.    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 § 16

 Auflösung des Vereins

 

1.    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit ¾ (drei Viertel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

2.    Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welchem Verein mitgleichem oder ähnlichem Vereinszweck das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zuzuführen ist.

 

 § 17

 Elektronische Post (Email, Telefax)

 

1.    Einladungen an Vereinsmitglieder zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen gemäß § 9 Abs 3. können mittels elektronischer Post (Email) oder per Telefax an die Vereinsmitglieder übermittelt werden.

 

2.    Mit der Bekanntgabe ihrer Emailadresse oder Telefaxnummer im Beitrittsformular stimmen die neuen Vereinsmitglieder zu, dass jegliche Korrespondenz (Einladungen zu Generalversammlungen, Übermittlungen von Tagesordnungen, udgl.) auch in elektronischer Form erfolgen kann.

Kontakt

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Österreichischer Verband der Lebens- und SozialberaterInnen

Büroanschrift:
Redtenbachergasse 73/9
1160 Wien

+43 660 952 46 58

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